AGA Elternzeit

Ablehnung eines Elternteilzeitantrags

Arbeitgeber sollten einen Elternteilzeitantrag nicht ignorieren

Von: Kay Gröger, Rechtsanwalt AGA Norddeutscher Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V.

Lehnt ein Arbeitgeber einen Teilzeitantrag während der Elternzeit ab, kann er sich nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2018 (9 AZR 298/18) in einem späteren Prozess auch nur auf die Ablehnungsgründe berufen, die er bereits im Ablehnungsschreiben ausdrücklich genannt hat. 


Grundsätzlich steht sowohl Arbeitnehmerinnen als auch Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten während der Elternzeit ein Anspruch auf Teilzeit zu. Dies kann nur ausnahmsweise dann durch den Arbeitgeber abgelehnt werden, wenn dem nach § 15 Abs. 7 S.1 Nr. 4 BEEG dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Ablehnung muss zwingend schriftlich, in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung, erfolgen und gem. § 15 Abs. 7 S. 4 BEEG begründet werden. 


Dabei ist darauf zu achten, dass das Ablehnungsschreiben wohl überlegt erfolgt, denn in einem späteren Prozess über den Anspruch auf Elternteilzeit kann sich der Arbeitgeber nach der Entscheidung des BAG nur auf jene Ablehnungsgründe berufen, die im Schreiben bereits ausdrücklich genannt worden sind. Dies trotz der extrem kurzen vierwöchigen Frist. Begründet hat das BAG dies damit, dass Arbeitnehmer durch die schriftliche Ablehnung in die Lage versetzt werden sollen, sich eine „tatsachenbasierte Beurteilungsgrundlage zu verschaffen, die Erfolgsaussichten einer Klage auf Zustimmung zur begehrten Elternteilzeit überprüfen zu können“. Dies kann nur dann erfolgen, „wenn der Arbeitgeber im späteren Prozess die von ihm begehrte Klageabweisung nur auf solche Gründe stützen kann, die er dem Arbeitnehmer zuvor nach § 15 VII 4 BEEG aF mitgeteilt hat“.


Daran ändert nach Ansicht des BAG auch der Umstand nichts, dass ein Antrag auf Elternteilzeit bereits langfristig im Voraus gestellt werden kann – zu einem Zeitpunkt, da sich die betriebliche Entwicklung eines Unternehmens möglicherweise noch gar nicht sicher prognostizieren lässt. Würde dem Arbeitgeber gestattet, weitere noch Gründe im Prozess anzuführen, würde dies die vom Gesetzgeber bestimmte Frist von vier Wochen faktisch verlängern.


Ignorieren sollte der Arbeitgeber einen solchen Elternteilzeitantrag übrigens auf keinen Fall, denn damit hätte er dem Antrag in vollen Umfang mit der entsprechenden Arbeitszeitverteilung stillschweigend zugestimmt. Gleiches gilt übrigens für den normalen Teilzeitantrag nach § 8 TzBfG. Damit liegt das erhebliche Prognoserisiko beim Arbeitgeber, welches nur dadurch leicht begrenzt wird, als dass der Antrag auf Elternteilzeit frühestens mit der Erklärung, dass überhaupt Elternzeit genommen werden soll, gestellt werden kann.


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