AGA EUGH-Urteil

EuGH-Urteil: Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeit der Mitarbeiter zu erfassen

Janine Fazelly Leiterin der Rechtsabteilung und Rechtsanwältin AGA Norddeutscher Unternehmensverband
Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V.

Dauer und Verteilung der Arbeitszeit sind ein zentraler Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Regelungen zur Arbeitszeit können die Arbeitsvertragsparteien zwar grundsätzlich frei treffen, jedoch bestehen Einschränkungen durch gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen, unter anderem bezüglich der Höchstarbeitszeit oder der Arbeit an Sonn- und Feiertagen. 

Zudem regelt das deutsche Arbeitszeitgesetz bis jetzt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer, gemeint sind damit Überstunden und Mehrarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit, zu erfassen. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht.  Eine Ausnahme findet sich nur im Mindestlohngesetz für bestimmte Wirtschaftsbereiche. Dies soll sich nun ändern.


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 14. Mai 2019 entschieden, dass die EU-Mitgliedstaaten die Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer systematisch zu erfassen. Geklagt hatte eine spanische Gewerkschaft gegen eine Bank mit dem Ziel, das Unternehmen zur Einführung eines Zeiterfassungssystems zu verpflichten, mit dem die täglich geleisteten Arbeitszeiten erfasst werden können. Laut dem EuGH könne nur mit einer richtigen Arbeitszeiterfassung kontrolliert und durchgesetzt werden, dass die Regelungen zur Arbeitszeit eingehalten und der bezweckte Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet wird. 


Arbeitszeiterfassung soll Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeitregeln ermöglichen


Der EuGH führte aus, dass die Arbeitgeber verpflichtet werden müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, um die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit zu erfassen. Die Arbeitszeiterfassung sei für die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeitregeln unerlässlich, anderenfalls wäre das Ziel des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer gefährdet. Ohne eine eindeutigen Bemessung der täglichen Arbeitszeit sei es für Arbeitnehmer geradezu unmöglich ihre Rechte durchzusetzen und für die Frage, ob die Mindestruhezeiten oder die wöchentliche Höchstarbeitszeit eingehalten sind, sei die objektive und verlässliche Feststellung der täglichen und wöchentlichen Arbeitsstunden zwingend.

Konkrete Modalitäten zur Umsetzung lieferte der EuGH jedoch nicht. Klar ist nur, dass die gesamte Arbeitszeit vollständig zu dokumentieren ist. Von wem sie erfasst wird, ist auch nicht festgelegt, so dass die Arbeitszeit wohl auch von den Arbeitnehmern selbst erfasst werden kann. Es bleibt den Mitgliedstaaten zudem überlassen, ob sie die Stunden elektronisch, auf Papier, per Stechuhr oder sogar per App erfassen lassen wollen. Wichtig ist, nur, dass die Arbeitszeiterfassung systematisch erfolgt. 

Fazit: Für Unternehmen, die ihren Mitarbeitern eine flexible Arbeitszeitgestaltung in Form von Vertrauensarbeitszeit, Home-Office oder mobilem Arbeiten anbieten, wird es jedoch schwierig. Es stellt sich zurecht die Frage, ob die flexible Arbeitszeit in der digitalen Zeit überhaupt noch möglich ist und ob man mit der Umsetzung des EuGH-Urteils den Arbeitnehmern wirklich einen Gefallen tut.


Share by: