BDO - Managerhaftung Corona

 Managerhaftung in Zeiten der Corona-Krise

Beitrag von BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg

In der Krise gelten erhöhte Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Manager. Dies kann neben den bestehenden strafrechtlichen Risiken auch zu einer persönlichen Inanspruchnahme führen. Dabei wird das zivilrechtliche Risiko der Geschäftsführer und Vorstände noch dadurch erhöht, dass sie prozessual die Beweislast für den Nachweis tragen, ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen zu sein.

Der deutsche Gesetzgeber hat aufgrund der COVID-19-Pandemie in kurzer Zeit mit Fördermaßnahmen und gesetzlichen Neuregelungen reagiert, um die enormen wirtschaftlichen Folgen abzufedern. Ergebnis ist u.a. das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht – CoVInsAG“. Dieses sieht unter anderem eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor sowie das Aussetzen von Zahlungsverboten bei Insolvenzreife. Dies darf aber nicht als „Freifahrtschein“ missverstanden werden, denn die im StGB oder GmbH-Gesetz normierten Vorgaben und Pflichten gelten nach wie vor. Dies ist vielen Unternehmensverantwortlichen nicht bewusst.

In der Krise – und diese liegt aufgrund der COVID-19-Pandemie unzweifelhaft vor – werden erhöhte Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gestellt. Die Rechtsprechung verlangt vom Geschäftsführer beispielsweise, dass er seine Liquiditätsplanung permanent aktualisiert und dokumentiert. Auch kann die Inanspruchnahme von staatlichen Fördermitteln bei unzutreffenden oder nicht vollständigen Angaben zu Ermittlungen wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs oder Kreditbetrugs führen. Strafrechtliche Risiken können für die Unternehmensleitung ferner im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeträgen und steuerrechtlichen Verpflichtungen entstehen. Zudem existieren Strafverfolgungsrisiken, die bei Begründung von Verbindlichkeiten bestehen – hier sei insbesondere auf die Tatbestände des Eingehungsbetruges sowie der Untreue hingewiesen. Neben einer strafrechtlichen Inanspruchnahme besteht für Manager auch die Gefahr der zivilrechtlichen Haftung. Das Risiko wird dadurch potenziert, dass sie die prozessuale Beweislast für den Nachweis tragen, ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen zu sein.

Daher sollten Geschäftsleiter, um sich selber jederzeit exkulpieren zu können, fortlaufend sowohl die Planung der Liquidität als auch die der Fortführungsfähigkeit sicherstellen und dies auch ausreichend dokumentieren. Dies gilt nicht nur während der Krise, sondern auch noch bis zu 12 Monate nach der Krise. 

Red. NW / 22.04.2020

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