Frühzeitige Regelung sichert Betrieb und Arbeitsplätze

Unternehmensnachfolge bei Kleinstunternehmen

Frühzeitige Regelung sichert Betrieb und Arbeitsplätze

Schleswig-Holsteinische Notarkammer: Ohne geregelte Nachfolge drohen bei plötzlichem Tod des Unternehmers Führungslosigkeit,  Liquiditätsprobleme als auch Streit ums Erbe und hohe Erbschaftssteuern.

Kiel, 9. April 2024.  Wer erfolgreich ein eigenes Unternehmen aufgebaut hat, möchte dessen Fortbestand, das vorhandene Know-how, Arbeitsplätze und Vermögenswerte auch über den Ruhestand hinaus bewahren. Eigentümer sollten daher frühzeitig die Unternehmensnachfolge regeln. Kommt es zu einer unerwarteten Arbeitsunfähigkeit oder dem plötzlichen Tod des Unternehmers, drohen ohne geregelte Nachfolge sowohl Führungslosigkeit und Liquiditätsprobleme als auch Streit ums Erbe und hohe Erbschaftssteuern.

 

Familienmitglied als Geschäftsführer oder Gesellschafter

Oft besteht der Wunsch, dass ein Familienmitglied das Unternehmen fortführt. Enge Verwandte, die über die nötigen Fachkenntnisse und eine entsprechende Berufsausbildung verfügen, können den Betrieb bereits zu Lebzeiten des bisherigen Eigentümers auf Gesellschafter- und Geschäftsführungsebene übernehmen. Familienmitglieder, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können alternativ als Gesellschafter einbezogen werden und eine fachkundige Person außerhalb der Familie wird Geschäftsführer. Falls das Unternehmen nicht im Familienbesitz bleiben, aber dennoch erhalten werden soll, ist ein Verkauf an einen Investor, einen bewährten leitenden Mitarbeiter oder eine externe Führungskraft mit großer Berufserfahrung möglich.

 

Schrittweise Übergabe des Unternehmens an den Nachfolger

Wenn ein Unternehmen vom bisherigen Eigentümer auf ein Familienmitglied übergeht, spielen erbrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Fragen eine entscheidende Rolle. Bei einer lebzeitigen Übertragung handelt es sich oft um eine (zumindest teilweise) Schenkung. Im besten Fall können Unternehmer den Wechsel gut planen und erbschafts- sowie steuerrechtliche Vorteile für das Betriebsvermögen nutzen. Es ist empfehlenswert, dass die Übernahme schrittweise erfolgt, beispielsweise durch eine sukzessive Übertragung der Gesellschaftsanteile. Der bisherige Unternehmer unterstützt den Nachfolger beim Einstieg und kann sich selbst immer weiter zurückziehen. Auch Rentenzahlungen zur eigenen Absicherung sind möglich. Wichtig ist, die Übertragung sorgfältig zu strukturieren, um unerwünschte Folgen zu vermeiden. Beispielsweise kann es zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen kommen, wenn nicht alle Erben im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bedacht werden. Dies lässt sich unter Umständen durch persönliche Kommunikation und Pflichtteilsverzichtsverträge verhindern.

 

Unternehmertestament regelt Nachfolge im Todesfall

Ein Unternehmertestament hingegen ermöglicht, die Nachfolge im Unternehmen erst nach dem Tode zu regeln. Ohne Testament kommt es zur Gesamtrechtsnachfolge durch den oder die Erben, die wirtschaftlich in aller Regel nicht sinnvoll ist. GmbH- und Kommandit-Anteile sind prinzipiell vererblich. Ein Notar unterstützt Unternehmensinhaber festzulegen, welche Erben tatsächlich Gesellschafter werden, und berät zu abweichenden Regelungen. Das Unternehmertestament sollte unbedingt die bestehenden Gesellschaftsverträge berücksichtigen. Ebenso sollten auch die Verträge an das Testament angepasst werden.

 

Vorsorgevollmacht hilft bei Unglücksfällen und Krankheit

Jeder Unternehmer sollte auch für Unglücke und Krankheit vorsorgen. Eine Vollmacht ermöglicht es dann, neben den vermögensrechtlichen Angelegenheiten auch noch für die gesundheitliche Sorge Unterstützung der Bevollmächtigten zu erhalten.

 

Neue gesetzliche Regelungen für GbR, KG und OHG

Seit dem 1. Januar 2024 geht auch bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf dessen Erben über, sofern der Gesellschaftsvertrag keine Auflösung vorsieht. Dies gilt ebenso für den Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft (KG) oder Offenen Handelsgesellschaft (OHG). Eine explizite Regelung, das Unternehmen fortzuführen, ist damit nicht mehr zwingend notwendig. Allerdings sollte auch hier festgelegt werden, welche Erbberechtigten neue Gesellschafter sein sollen.

Quelle: Notarkammer Schleswig-Holstein

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