Insolvenzrecht

Wenn das Virus das Geschäft zerstört

Bundesjustizministerium kündigt Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an

Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, muss die Geschäftsführung normalerweise innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Lässt sie diese Frist verstreichen, drohen straf- und zivilrechtliche Konsequenzen. Das Bundesjustizministerium (BMJV) beabsichtigt, das von der Bundesregierung beschlossene Corona-Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zu flankieren. Hierzu äußerst sich Dr. Maximilian Hacker, Anwalt bei CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB in Berlin: 


"Die Insolvenzantragspflicht soll durch eine gesetzliche Regelung bis 30.09.2020 ausgesetzt werden mit der Option für das BMJV, die Aussetzung bis maximal 31.03.2021 zu verlängern. Dieses Gesetz ist zwingend notwendig, da die Krise die Unternehmen völlig unvorbereitet getroffen hat und drei Wochen nicht mehr ausreichen werden, um Rettungsmaßnahmen einleiten zu können. Zudem ist heute überhaupt noch nicht absehbar, wann sich die Situation weltweit wieder entspannen und welche langfristigen Folgen die Corona-Pandemie haben wird."


Voraussetzung für die Aussetzung, so Hacker, soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Konkret bedeutet dies, dass Unternehmen, die sich bereits vor dem Beginn der Corona-Pandemie in einer Krise befunden haben, sich auch weiterhin an die Drei-Wochen-Frist halten müssen. Maximillian Hacker weiter: "Zudem muss die Geschäftsführung sofort die genannten Rettungsmaßnahmen nachweisbar einleiten, um das Privileg zu erhalten."


Ein konkreter Termin für das Inkrafttreten des Gesetzes ist zwar noch nicht bekannt, aufgrund der akuten Krisensituation ist allerdings mit einer kurzfristigen Verabschiedung des Gesetzes zu rechnen.  Grundsätzlich beurteilt Hacker den Vorstoß des BMJV positiv: "Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist eine sinnvolle und zwingend notwendige Ergänzung der bereits beschlossenen Unterstützungsmaßnahmen für die deutsche Wirtschaft. Wichtig für die Geschäftsführung der betroffenen Unternehmen wird sein, genau zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen des Gesetzes tatsächlich erfüllen und welche Rettungs- und Notgeschäftsführungsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes konkret getroffen werden müssen."


Red. NW

Quelle/Foto : CMS

19.03.2020

Share by: