Rechtsanspruch Halbe Urlaubstage

Obwohl das Gesetz vorsieht, dass Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren ist und der Mitarbeiter wenigstens einen Anspruch auf zwölf aufeinanderfolgende Werktage hat (so er denn so viele Urlaubstage bekommt), ist es heutzutage selbstverständlich, einzelne Urlaubstage zur Freizeitgestaltung zu nehmen – zum Beispiel zur Verlängerung eines Wochenendes. Vor diesem Hintergrund wäre es nur logisch, auch halbe Urlaubstage nehmen zu können, denn ausdrücklich untersagt ist dies durch das Bundesurlaubsgesetz gerade nicht.


Dennoch hat diesem Begehren das LAG Baden-Württemberg mit Urteil vom 6. März 2019 (- 4 Sa 73/18 ) eine Absage erteilt, da solche Urlaubsanträge vom Gesetz nicht gedeckt seien. Im Streitfall ging es um einen gewerblichen Arbeitnehmer, der in seiner Freizeit als Winzer tätig war. Dafür wollte er gelegentlich den Betrieb früher als arbeitsvertraglich vereinbart verlassen, um nachmittags nach seinen Rebstöcken zu sehen. In der Vergangenheit hatte er hierzu von seinem Arbeitgeber auch tatsächlich halbe Urlaubstage erhalten. Als sein Arbeitgeber dies nicht länger zugestehen wollte, erhob der Hobbywinzer Klage und unterlag damit sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch in der Berufung vor dem LAG.


Urlaub in Kleinstraten sollten besser nicht gewährt werden


Zur Begründung führt das Gericht § 7 Abs. 2 BUrlG an. Einem Urlaubsantrag, der „auf eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in Kleinstraten gerichtet ist“, muss der Arbeitgeber nicht stattgeben. Denn eine solche Urlaubsgewährung würde die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers aus Sicht des Gerichts nicht einmal erfüllen. Konsequenz wäre, dass eine halbtägige Beurlaubung gar keine Auswirkungen auf das Urlaubskonto hätte und der Mitarbeiter daher weiter seinen vollen Urlaubsanspruch behielte.


Solange das BAG daher nicht in dieser Hinsicht über die Zulässigkeit von gestückelten Urlaubstagen entscheidet, sollten halbe Urlaubstage besser nicht gewährt werden, solange sich diese Beurlaubung nicht ausschließlich auf den arbeitsvertraglichen Mehrurlaub bezieht. Denn diesen, so das LAG, können die Arbeitsvertragsparteien durchaus auch gestückelt gewähren und nehmen. Hierzu bedarf es aber in jedem Falle einer klaren arbeitsvertraglichen Differenzierung zwischen gesetzlichem und zusätzlich gewährtem Urlaub geben.



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