Steuerrecht - Energetische Sanierung

Mit freundlicher Genehmigung zur Veröffentlichung von Rechtsanwälte Dr. Kluth und von Zech

 Rechtsanwälte | Steuerberater | Wirtschaftsprüfer Newsletter Juni 2022

Für energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude ist eine Steuerermäßigung möglich. Ab 2021 können auch Maßnahmen zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes isoliert vorgenommen und gefördert werden. Darauf hat das Finanzministerium (FinMin) Schleswig-Holstein hingewiesen.



Wurden solche Maßnahmen im Jahr 2020 durchgeführt, sind sie nur begünstigt, wenn sie im Zusammenhang mit der Wärmedämmung von Wänden oder der Erneuerung bzw. dem erstmaligen Einbau von Fenstern und Außentüren erfolgten.

Quelle: FinMin Schleswig-Holstein, ESt-Kurzinfo Nr. 2022/1 vom 3.1.2022; Änderungsverordnung zur Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 14.6.2021, BGBl I 2021, S. 1780

MAI 23, 2022/


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