Verdeckte Gewinnausschüttung?

Geschäftsführer: Noch einmal aus dem Rentnerdasein zurückkehren - Drohen negative Steuerfolgen?

Mit freundlicher Genehmigung zur Veröffentlichung von Rechtsanwälte Dr. Kluth und von Zech
Rechtsanwälte | Steuerberater | Wirtschaftsprüfer Newsletter / September 2020

Endlich Rentner! Doch dann meldet sich das Büro, an dem man noch immer die Anteilsmehrheit hält, wegen eines Notfalls. Soll man noch einmal als Geschäftsführer einspringen? Das klingt reizvoll. Doch kann das Finanzamt das Geschäftsführer-Gehalt dann unter Umständen als verdeckte Gewinnausschüttung werten? Nein, hat das Finanzgericht (FG) Münster jetzt gesagt. Denn die gleichzeitige Zahlung eines Geschäftsführergehalts und einer Pension führt nicht zwingend zu einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Pensionszahlung. Voraussetzung ist aber, dass das Anstellungsverhältnis mit dem Mandanten als Geschäftsführer mit seinem Eintritt in das Rentenalter beendet worden war, die spätere Wiedereinstellung zu diesem Zeitpunkt nicht beabsichtigt war und allein im Interesse der Gesellschaft erfolgt und dem neuen Geschäftsführergehalt nur Anerkennungscharakter zukommt. Doch das letzte Wort ist in dieser Sache noch nicht gesprochen. Das muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) erledigen. Denn das FG ist wegen der Besonderheiten des Falls von den bisherigen Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen und hat die Revision zugelassen. Bis der BFH entscheidet, können vergleichbare Fälle mittels Einspruch offengehalten werden. (FG Münster, Urteil vom 25.7.2019, 10 K 1583/19 K)

 


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