Weihnachtsfeier-Betrieb

Arbeitsrecht 

Weihnachtsfeiern: 2G oder 3G?

Auch betriebliche Weihnachtsfeiern brauchen 2021 ein Hygienekonzept

Bremen, 27.10.2021. 2G – also der Zutritt nur für Menschen, die gegen Corona geimpft oder davon genesen sind – ist für Unternehmen aus arbeitsrechtlicher Sicht aber keine gute Option, wie die Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp weiß. „Unternehmen dürfen den Impfstatus ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur im Rahmen bereichsspezifischer Sonderregelungen oder einzelner landesrechtlicher Vorgaben erfragen. Das gilt zum Beispiel auch, wenn Hygienekonzepte für das Unternehmen erstellt werden sollen“, sagt Dr. Jonas Krainbring, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Wittig Ünalp.


„Bei einer Weihnachtsfeier hätte das Interesse an diesen Daten ein noch geringeres Gewicht als im betrieblichen Alltag. Deshalb sollten Unternehmen aus Datenschutzgründen vor einer Weihnachtsfeier den Impf- und Genesungsstatus der Beschäftigten nicht abfragen.“


Wahl einer 2G-Location könnte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen


Auch der „Umweg“ über eine Location, in der während der Weihnachtsfeier die 2G-Regelung gilt, befreit das Unternehmen nicht von rechtlichen Problemen. „Beschäftigte, denen in diesem Fall der Zutritt zur Veranstaltung verwehrt ist, könnten wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegen das Unternehmen vorgehen“, erklärt Jonas Krainbring. Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter könnten dann versuchen, sich Freizeit während der Weihnachtsfeier und die Auszahlung des Essenswertes zu erstreiten. „Im Hinblick auf die offenen Wertungsfragen ist zwar unklar, ob dies Erfolgsaussichten hätte. Aber allein wegen des Aufwands und der Kosten der möglichen Rechtsstreitigkeiten würden wir Unternehmen nach aktueller Rechtslage von der Wahl einer 2G-Location dringend abraten.“


3G ist arbeitsrechtlich unkompliziert


Anders sieht die Situation bei 3G-Räumlichkeiten aus. Denn hier kann grundsätzlich die gesamte Belegschaft teilnehmen, niemand wird ausgeschlossen. „Es stellt sich nur die Frage, ob das Unternehmen für notwendige Testkosten aufkommen muss. Pragmatisch und rechtssicher wäre es, wenn das Unternehmen im Nachgang denjenigen Personen, die das einfordern, die Kosten erstattet. So werden Rechtsstreitigkeiten ohne größeren Aufwand vermieden“, lautet die Einschätzung von Jonas Krainbring.


Wenn also eine betriebliche Weihnachtsfeier stattfinden soll, ist aus arbeitsrechtlicher Perspektive die 3G-Option der 2G-Option vorzuziehen – natürlich immer unter dem Vorbehalt der geltenden Verordnungen. 




Über Wittig Ünalp: 

Die Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB gehört zu den größten Kanzleien für Arbeitsrecht in Deutschland. Sie wurde 1998 gegründet und berät vornehmlich Unternehmen und Führungskräfte in allen Fragen des Arbeitsrechts. Für die Kanzlei arbeiten mehr als 35 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, davon 19 Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht. Wittig Ünalp ist deutschlandweit tätig und unterhält Standorte in Berlin, Bremen, Hamburg, Hannover, Köln, München und Nürnberg. www.ra-wittig.de

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