Was spricht für eine frühzeitige Beratung?
Dafür gibt es zahlreiche Gründe.
Erstens: Der Erfinder, die Erfinderin*) oder der Ideengeber muss beachten, dass ein Schutzrecht – letzten Endes – nur demjenigen oder derjenigen zusteht, der mit seiner Idee als Erster eine Anmeldung zum Schutz seiner bzw. ihrer Idee beim Patentamt platziert. Daher ist zügiges Anmelden der Erfindung ratsam. Dazu sollte man sich vorher immer patentanwaltlich beraten lassen.
Die Erfinder-Erstberatung ist hierfür ein Einstieg. Für eine ins Detail gehende Beratung reicht die Erfinder-Erstberatung meist nicht aus. Eine spezifische Einzelfall-Beratung ist zielführend.
Zweitens: Die Gesetze, die festlegen, unter welchen Bedingungen dem Erfinder ein Schutzrecht erteilt werden kann, sehen unter anderem vor, dass ein Schutzrecht - z. B. ein Patent oder ein Designrecht - nur erteilt wird für eine neue Erfindung, so beispielsweise für eine neue technische Vorrichtung, ein neues technisches Verfahren, ein neues Produktdesign. Neu ist eine Erfindung jedoch nur dann, wenn sie vorher der einschlägigen Öffentlichkeit noch nicht bekannt geworden ist. Ein häufiges Problem resultiert daraus, dass der Erfinder selbst in der Öffentlichkeit über die Erfindung spricht, auf einem Kongress einen Vortrag darüber hält, eine - unter Umständen wissenschaftliche - Publikation über die Erfindung macht oder – beispielsweise auf der Suche nach Sponsoren, Förderern, Investoren o.ä. – die Erfindung einer dritten Person offenbart, die aber nicht der beratende Patentanwalt ist, der zur Geheimhaltung verpflichtet ist.
Ein solcher Neuheits-Verlust durch „Erzählen“ der Erfindung in der Öffentlichkeit kann nicht wieder rückgängig gemacht werden: Nach einer solchen, unter Umständen sogar versehentlichen Offenbarung durch den Erfinder ist die Erfindung nicht mehr durch ein technisches Schutzrecht oder ein Design schützbar.
Dem Erfinder gleich bei der kostenlosen Einstiegsberatung anzuraten, keine neuheitsschädliche Offenbarung der Erfindung zu generieren, ist ein hoch-relevanter Rat und leider auch manchmal ein schon zu spät kommender.
Was raten Sie als Patentanwalt in einem solchen Fall den Erfindern?
Die vorgenannten Beispiele bezeichne ich als „aktives“ Vorgehen zum Ideen-Schutz: Aktiv insoweit, als ich dem Erfinder rate, selbst aktiv etwas zum Schutz der eigenen Erfindung zu tun, sozusagen selbst Maßnahmen zu ergreifen, die letzten Endes zu einem Schutz der eigenen Erfindung durch ein Schutzrecht - Patent, Design usw.- führen können. Dem steht gegenüber ein „passives“ Vorgehen der Erfinder, mit dem sie vermeiden, dass andere sie wegen Verletzung von Schutzrechten vor Gericht bringen:
Im Rahmen dieses als „passives Vorgehen“ bezeichneten dritten Ansatzes ist es von größter Wichtigkeit, sich als Erfinder durch eine gezielte Recherche ein Bild von Ideen und Erfindungen anderer zu machen, die bereits als angemeldetes Schutzrecht, als wissenschaftliche Publikation, als vermarktetes Produkt usw. veröffentlicht sind. Weiterführende Recherche-Ansätze können in einer Diskussion in der Erstberatung initiiert werden. So lassen sich Interessenkollisionen, oder auch das „Erfinden des Rads zum zweiten Mal“, frühzeitig erkennen und – idealerweise – vermeiden.
Zum Beispiel?
Letztlich hatte ich mit einer Interessentin zu diskutieren, wie sie vermeiden kann, mit einer eigenen Idee zur Bezeichnung eines von ihr hergestellten Produkts, also mit einer Marke, von einer anderen Partei angegriffen zu werden, weil die bei mir Rat suchende Interessentin eine bereits existierende Firmenbezeichnung ohne Berechtigung benutzen wollte.
Betrifft das auch Personen, die nur aufgrund einer Idee vor der Weiterentwicklung einer konkreten Technologie beim Patentamt oder einem der Zentren für Innovationsberatung eine kostenlose Erstberatung zum Schutz ihrer Idee in Anspruch nehmen wollen?
Nein und ja: Nein deswegen, weil – wie ich weiter unten noch erläutern möchte - das Beratungsgespräch mit einem Patentanwalt bei der Erfinder-Erstberatung oder bei der weiterführenden patentanwaltlichen Beratung immer vertraulich ist und kein Jota des Beratungsgesprächs an die Öffentlichkeit kommt. Dies ist unabhängig davon, ob sich der Erfinder später für die Einreichung einer Schutzrechtsanmeldung entscheidet oder nicht.
Ja deswegen, weil zu einer solchen patentanwaltlichen Erstberatung in aller Regel ein Diskutieren notwendiger erster Schritte zur Absicherung einer technischen Weiterentwicklung mittels der Anmeldung eines geeigneten Schutzrecht gehört, so z. B. zur Einreichung einer Patentanmeldung oder zur Absicherung eines neuen Produktdesigns mittels einer Designanmeldung, oder zur Absicherung einer angestrebten Produktbezeichnung mittels der Anmeldung einer schützbaren Marke.
Wo kann eine kostenlose Erfindererstberatung in Anspruch genommen werden?
Im Bereich von Erfindungen und gewerblichen Schutzrechten erwarten Ratsuchende – wie oben bereits ausgeführt - zu Recht von ihren Beratern und Beraterinnen absolute Diskretion und vertrauen darauf, dass mit dem Ziel einer Beratung preisgegebene Informationen vertraulich behandelt und geheim gehalten werden. Zur Vermeidung von unerwünschten Offenbarungs-Leaks ist bei der Erfindererstberatung generell zu Vorsicht zu raten. Es gibt zahlreiche Anbieter, die versuchen, sich auf dem Weg über eine vermeintliche Erstberatung per Telefon oder E-Mail von Erfindern Kenntnis über deren Erfindung zu verschaffen und deren Erfindungen – häufig auch ohne den Weg über ein Schutzrecht – selbst zu vermarkten, ohne dass der Erfinder den ihm zustehenden Schutz und Nutzen hat.