kununu & Co.: Was ist auf Arbeitgeberbewertungsportalen erlaubt – und was nicht?

kununu & Co.:

Was ist auf Arbeitgeberbewertungsportalen erlaubt – und was nicht?

Hamburg, 14.02.2024. Darf auf einem Arbeitgeberbewertungsportal jeder eine Bewertung abgeben? Können Unternehmen die Einträge verbieten? Und welche Aussagen sind überhaupt erlaubt? Die Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp erklärt, was Unternehmen beim Umgang mit Online-Bewertungsportalen wie kununu beachten müssen. 

Wer darf auf Bewertungsportalen Unternehmen bewerten?


Die Guidelines der Arbeitgeberportale besagen, dass nur Personen Bewertungen abgeben dürfen, die für das betreffende Unternehmen arbeiten, dort gearbeitet haben oder sich dort beworben haben. Pro Unternehmen können üblicherweise maximal zwei Bewertungen verfasst werden – eine für den Bewerbungsprozess und eine für das Arbeitsverhältnis. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Einhaltung dieser Richtlinien nicht immer gewährleistet ist. Denn die Einträge erfolgen in der Regel anonym. Insofern können auch Außenstehende problemlos Bewertungen abgeben. Oder eine Person verfasst mit verschiedenen Identitäten mehrere Einträge. Die Plattformen versprechen aber, mithilfe von Algorithmen und manueller Überprüfung gegen derartige „Fake-Bewertungen“ vorzugehen.


Kann eine Bewertung vertraglich ausgeschlossen werden?


Klauseln im Arbeitsvertrag, die die Bewertung des Unternehmens auf einem Internetportal verbieten, dürften nach der Einschätzung der Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp rechtlich nicht haltbar sein. „Aber natürlich sind Vereinbarungen über die externe Kommunikation generell möglich“, sagt Nils Wigger, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Wittig Ünalp. Wenn das Arbeitsverhältnis endet, können solche Vereinbarungen zum Beispiel Inhalt des Aufhebungsvertrags, des Abwicklungsvertrags oder eines gerichtlichen Vergleichs sein. Darin können sich beispielsweise die Vertragsparteien gegenseitig verpflichten, von rufschädigenden Äußerungen abzusehen. Für die rechtssichere Formulierung empfiehlt es sich, eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen. 


Welche Aussagen sind in einer Bewertung erlaubt? 


Auf Bewertungsplattformen müssen die Nutzerinnen und Nutzer sowohl die Richtlinien des Anbieters als auch das geltende Recht beachten. kununu verbietet beispielsweise persönliche Informationen über andere Personen, die Verbreitung von Unwahrheiten, Beleidigungen und Schmähkritik. 


Die Arbeitnehmerinnen können aber ihren subjektiven Eindruck vom Unternehmen teilen, selbst wenn dieser negativ ist. „Das fällt unter die Meinungsfreiheit“, sagt Nils Wigger. Ein Kommentar wie „Ich habe mich im Unternehmen nicht wohlgefühlt“ ist somit erlaubt. Nicht von der Meinungsfreiheit geschützt sind jedoch Äußerungen, die objektiv falsche Tatsachen beinhalten. Die Äußerung „Das Unternehmen XY bietet keine Firmenbenefits an“, wäre beispielsweise nicht erlaubt, wenn das Unternehmen in Wirklichkeit solche Leistungen vorsieht. 


Können Unternehmen die Einträge löschen lassen?


Die Plattform kununu betont, dass Bewertungen grundsätzlich nicht gelöscht werden, um den authentischen Charakter der Website zu erhalten. Unternehmen können aber Verstöße gegen die Richtlinien des Portals sowie rechtswidrige Beiträge melden. Nach einer Überprüfung durch die Plattform werden diese Beiträge gegebenenfalls entfernt. Dabei kann es hilfreich sein, dem Anliegen mit einem anwaltlichen Schreiben Nachdruck zu verleihen. Auf jeden Fall ist präzise zu schildern und zu belegen, warum bestimmte Behauptungen falsch sind. „Falls die Bewertungsplattform nicht angemessen reagiert, können weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden“, erklärt Nils Wigger. „Niemand muss Beleidigungen oder falsche Behauptungen auf sich sitzen lassen – auch nicht auf Arbeitgeberbewertungsportalen.“


Ruhe bewahren


Selbst wenn die Kritik noch so ungerechtfertigt ist – Nils Wigger rät zur Besonnenheit. „Unternehmen sollten nicht unbedacht auf Bewertungen reagieren. Eine impulsive und emotionale Antwort kann den Schaden noch erhöhen“, so seine Erfahrung.  


Share by: